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Zum Ende der Seite springen neue Satzung - muss gewählt werden
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Parklehne Parklehne ist weiblich
Keimling


Dabei seit: 08.07.2010
Beiträge: 2
Herkunft: Sachsen

Augenzwinkern neue Satzung - muss gewählt werden Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Hallo, hier im Forum, bin neu und mir brennen viele Themen unter den Nägeln.
Aber nun das Erste: Wir haben im letzten September entsprechend der Satzung den Vorstand und die Revisionskommission für zwei Jahre gewählt. Nun will der Vorstand im kommenden September 2010 eine neue Satzung mit Macht durchsetzen, angeblich muss die Revisionskommission neu gewählt werden, Verringerung von drei auf zwei Mitglieder inclusive, der Vorstand soll ohne Neuwahl bis 2013 im Amt nun plötzlich bleiben. Anmerkung dazu, die neue Satzung soll auch vorsehen, dass nun nur noch aller vier Jahre Wahlen statt finden sollen und nicht wie bisher aller zwei Jahre.
08.07.2010 19:20 Parklehne ist offline E-Mail an Parklehne senden Beiträge von Parklehne suchen Nehmen Sie Parklehne in Ihre Freundesliste auf
Elbgärtner Elbgärtner ist männlich
Gartenprofi


Dabei seit: 13.02.2008
Beiträge: 213
Herkunft: Dresden

Satzung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Hallo Parklehne,

Die Vereinssatzung ist das Grundgesetz des Vereins. Sie wird vom Registergericht geprüft und im Vereinsregister eingetragen. Weil das jedes mal Geld kostet, sollte man es sich mit der Erarbeitung nicht leicht machen. Gut ist es, wenn man einen Anwalt zur Hilfe nimmt. Der Vertragsanwalt Eures Verbandes wird Euch sicher unterstützen.
Du hast zwar keine Frage gestellt aber:
Es ist tatsächlich zweckmäßig, den Vorstand und die Revisoren für 4 statt nur für 2 Jahre zu wählen. Im Amt bleiben können sie nur so lange wie sie gewählt wurden, d.h. der Vorstand kann nicht einfach festlegen, dass er bis 2013 im Amt bleibt.

Hans
08.07.2010 19:48 Elbgärtner ist offline E-Mail an Elbgärtner senden Beiträge von Elbgärtner suchen Nehmen Sie Elbgärtner in Ihre Freundesliste auf
pro_nadelbaum pro_nadelbaum ist männlich
Gartengeselle


Dabei seit: 30.09.2008
Beiträge: 81
Herkunft: Sachsen-Anhalt

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Hallo,
die Kosten für die Eintragung sind eigentlich überschaubar und sollten kein Problem darstellen, wir ändern die Satzung regelmäßig, eine perfekte Satzung wird es nie geben.

Zitat:
Nun will der Vorstand im kommenden September 2010 eine neue Satzung mit Macht durchsetzen,
Ein Vorstand kann keine Satzung durchsetzen, der Beschluss einer Satzung ist immer noch die Sache der Mitgliederversammlung. Außerdem hat jeder Verein den Vorstand, den er sich gewünscht und gewählt hat.


Zitat:
der Vorstand soll ohne Neuwahl bis 2013 im Amt nun plötzlich bleiben.
Die meisten Satzungen enthalten eine Klausel wie "Der Vorstand amtiert bis zur Neuwahl." oder ähnlich, dieser nette kleine Satz sagt aus, dass die Amtszeit nach den zwei Jahren nicht beendet ist und bis neu gewählt wird ist der Vorst. rechtmäßig im Amt, selbst wenn dies erst 2013 ist. Aber wie gesagt nur falls es solche Klausel gibt. Sollten die Mitglieder vorher wählen wollen, so bleibt immer noch der Weg über BGB §37, mit Abwahl des Vorstands und Neuwahlen als Punkte für die Tagesordnung.

Zitat:
BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.



Grundsätzlich gilt außerdem, dass die neue Satzung erst nach der Eintragung beim Amtsgericht gültig ist, bis dahin gilt die alte Satzung.

__________________
MfG
pro Nadelbaum
___________________________________________________________________
Dies ist meine Meinung und keine Beratung.

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von pro_nadelbaum: 09.07.2010 11:22.

09.07.2010 11:20 pro_nadelbaum ist offline E-Mail an pro_nadelbaum senden Beiträge von pro_nadelbaum suchen Nehmen Sie pro_nadelbaum in Ihre Freundesliste auf
Parklehne Parklehne ist weiblich
Keimling


Dabei seit: 08.07.2010
Beiträge: 2
Herkunft: Sachsen

Themenstarter Thema begonnen von Parklehne
Danke Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Danke für die Antworten auf meine erste Eintragung hier im Forum.
Wir haben im vergangenen Jahr Vorstand und Revisionskommission für zwei Jahre gewählt. In diesem Jahr sollen nun keine Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden, sondern eine vollkommen neue Satzung zur Abstimmung gebracht werden. Diese sieht u.a. vor, dass der Vorstand nun aller vier Jahre zu wählen ist sowie die Finanzprüfer. Es gibt daran nichts zu mäkeln, obwohl ich und andere Mitglieder mit der bisherigen Zweijahresfrist besser leben könnten, denn je länger eine Wahlperiode geht, umsomehr schwebt ein Vorstand "über" den Wolken.
Meine Frage nun ganz konkret, wieso lt. Aussage des Vorstandes soll auf Grund der neuen Satzung, wenn sie denn durch die Mitglieder Zustimmung findet, soll der Vorstand nun - Wahl 2009 - erst wieder 2013 gewählt werden, aber die Finanzprüfer in diesem Jahr nun neu gewählt werden sollen, letztes Jahr lt. jetziger Satzung für zwei Jahre gewählt, dabei noch Anmerkung, die neue Satzung schreibt nur noch mindestens zwei Finanzprüfer vor, die jetzige beinhaltet mindestens 3 Mitglieder - auch Drei sind im vergangenen Jahr für zwei Jahre gewählt wurden.
Danke auch für die Info, mir bisher nicht so bekannt, trotz meiner Recherschen, dass erst mit der Eintragung der neuen Satzung beim zuständigen Amtsgericht, die neue Satzung Wirkung entfaltet und die Alte bis dahin ihre Gültigkeit behält.
Frage? Dann kann ja wohl der Vorstand nicht in diesem Jahr mit der Verabschiedung der neuen Satzung - wenn sie Zustimmung findet, an dem gleichen Tag der Mitgliederversammlung mit Tagesordnungspunkt - Neuwahl Finanzprüfer? - sondern nach Bestätigung des Amtsgerichtes müßte dann eine Mitgliederversammlung neu einberufen werden?
09.07.2010 19:33 Parklehne ist offline E-Mail an Parklehne senden Beiträge von Parklehne suchen Nehmen Sie Parklehne in Ihre Freundesliste auf
Horsti Horsti ist männlich
Grünschnabel


Dabei seit: 26.03.2008
Beiträge: 21
Herkunft: Bogen/Donau

Neue Satzung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Liebe Freunde, folgendes wäre interessant:

Warum soll schnell und kompliziert?
Kann man die zwei Jahre nicht nutzen und in Ruhe heran gehen?
Kurz: Was bedeutet „mit Macht“? Was steckt dahinter?

Satzungsentwurf liegt schon vor
vom Vorsitzenden oder auf Beschluss des Vorstandes?

Welche Begründung für vier Jahre für einen Verein für eine Anlage,
wo die Pächter sowieso in der Nähe wohnen und
sowieso sehr häufig zu ihren Gärten müssen?
(Vier oder fünf Jahre und oft nicht nur einen Tage haben Landesverbände
oder große Stadtverbände)
Ihr habt doch eh jährliche Mitgliederversammlungen,
also kaum Mehrkosten als zwei oder drei Jahre
(Eventuell Kosten beim Gericht bei Vorstandswechsel)
Vorschlag: Zwei Jahre oder drei Jahre.
(Leute die man nicht will wählt man dann nicht mehr).

Wehr hat Wahlrecht:
Jetzt : Später? Alle Mitglieder (mit Garten und ohne Garten)?
Nur Mitglieder mit Garten? Pro Garten nur eine Stimme?
Wie wird abgestimmt:
Jetzt : Später? Allgemein? und bei Wahlen?
Einzeln? En bloc? Handhochheben? Schriftlich = geheim?
Vorschlag: Nur Mitglieder = Pächter und eine Stimme pro Garten,
dabei allgemein: Handhochheben (bei brisanten Themen: Geheim)
und bei Wahlen: Einzeln und schriftlich = geheim.
(Netter Nachbar hat plötzlich ein Amt und ist dann nicht mehr so nett
und bei Handhochheben: Der, die hat den oder die gewählt, nicht gewählt)

Eine neue Satzung gilt nach Eintragung beim Amtsgericht.
Die Mitgliederversammlung könnte in der Satzung einen Zeitpunkt
für den Beginn der Gültigkeit beschließen, der nach der Eintragung ist.


Meinungen von
Horsti
10.07.2010 05:17 Horsti ist offline E-Mail an Horsti senden Beiträge von Horsti suchen Nehmen Sie Horsti in Ihre Freundesliste auf
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Gartengeselle


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Beiträge: 81
Herkunft: Sachsen-Anhalt

RE: Danke Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Zitat:
Original von Parklehne
Meine Frage nun ganz konkret, wieso lt. Aussage des Vorstandes soll auf Grund der neuen Satzung, wenn sie denn durch die Mitglieder Zustimmung findet, soll der Vorstand nun - Wahl 2009 - erst wieder 2013 gewählt werden, aber die Finanzprüfer in diesem Jahr nun neu gewählt werden sollen,
Diese Frage musst du eurem Vorstand auf der Mitgliederversammlung stellen, woher soll hier jemand wissen, weshalb das bei euch so gemacht wird.


Zitat:
dabei noch Anmerkung, die neue Satzung schreibt nur noch mindestens zwei Finanzprüfer vor, die jetzige beinhaltet mindestens 3 Mitglieder - auch Drei sind im vergangenen Jahr für zwei Jahre gewählt wurden.
Ich halte die neue Regelung für OK und sinnvoll, dort steht mindestens, dann kann die Mitgliederversammlung doch so viele Kassenprüfer wählen wie sie möchte. Außerdem sind Kassenprüfer im Normalfall (Satzung) keine Vorstandsämter somit hat das ganze keinerlei Einfluss auf die Beschlussfähigkeit des Vorstands. Ich versteh die Aufregung um die Kassenprüfer nicht.

Zitat:
Dann kann ja wohl der Vorstand nicht in diesem Jahr mit der Verabschiedung der neuen Satzung - wenn sie Zustimmung findet, an dem gleichen Tag der Mitgliederversammlung mit Tagesordnungspunkt - Neuwahl Finanzprüfer? - sondern nach Bestätigung des Amtsgerichtes müßte dann eine Mitgliederversammlung neu einberufen werden?
Es kann nach der neuen Satzung gewählt werden, die Gewählten sind aber erst nach der Eintragung der Satzung offiziell im Amt, das ganze spielt aber bei den Kassenprüfer erst eine Rolle, wenn sie die Aufgaben erledigen wollen die die Satzung ihnen gegeben hat.
Es hat auch schon Satzungen gegeben in den Kassenprüfer gewählt wurden aber die Satzung keine Aufgabe für die Prüfer enthielt.

Interessant wird es bei euch erst, wenn der Vorstand die Abwahl der alten Kassenprüfer auf der Tagesordnung vergisst, dann sind diese auch nach der Wahl der neuen Prüfer noch im Amt, mit allen Rechten und Pflichten als Kassenprüfer.

__________________
MfG
pro Nadelbaum
___________________________________________________________________
Dies ist meine Meinung und keine Beratung.
12.07.2010 11:19 pro_nadelbaum ist offline E-Mail an pro_nadelbaum senden Beiträge von pro_nadelbaum suchen Nehmen Sie pro_nadelbaum in Ihre Freundesliste auf
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